Statuten
I Name und Sitz
- Unter dem Namen “AHE – Arleser hälfe enand” (Nachfolgend “AHE” genannt) besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Arlesheim BL.
II Zweck
- Der Verein vermittelt gemäss Leitbild – welches als wesentlicher Bestandteil als Anhang diesen Statuten beigeheftet ist – unter der Einwohnerschaft von Arlesheim Nachbarschaftshilfe auf der Basis einer bescheidenen Entschädigung. “AHE” ist generationenübergreifend tätig. Die Vermittlung setzt Mitgliedschaft im Verein voraus. “AHE” wird unterschiedslos der gesamten Einwohnerschaft von Arlesheim angeboten. Die Zusammenarbeit mit Einrichtungen und Institutionen, die sich ähnlichen Zielsetzungen widmen, wird angestrebt.
- Der Verein hat ausschliesslich gemeinnützige Zielsetzungen, ist ökumenisch ausgerichtet und parteipolitisch unabhängig.
III Mitgliedschaft
- Der Verein besteht aus Aktiv- und Ehrenmitgliedern.
- Als Mitglieder können alle natürlichen und juristischen Personen aufgenommen werden.
- Die Mitgliedschaft wird nach schriftlicher Beitrittserklärung und Bezahlung des Mindestmitgliederbeitrages begründet.
- Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich um die Förderung des Vereinszweckes besonders verdient gemacht haben.
- Die Austrittserklärung hat schriftlich an die Geschäftsstelle zu erfolgen und ist jederzeit möglich. Der bei Eingang der Austrittserklärung bereits fällige oder noch fällig werdende Mindest-Jahresbeitrag wird jedoch geschuldet, sofern und soweit er nicht bereits bezahlt worden ist.
- Wirkt ein Mitglied den Zielsetzungen des Vereins entgegen oder entfaltet es dem Ansehen des Vereins abträgliche Aktivitäten, kann es vom Vorstand jederzeit und unter Angabe des Grundes oder der Gründe ausgeschlossen werden. Das Mitglied kann den Ausschlussentscheid an die Vereinsversammlung weiterziehen.
- Der Mitgliederbeitrag wird jährlich von der Vereinsversammlung festgelegt. Er beträgt höchstens CHF 50.00. Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen; die persönliche Haftung der Vereinsmitglieder ist ausgeschlossen. Mitglieder haben aber auch weder bei freiwilligem oder unfreiwilligem Austritt aus dem Verein oder bei der Liquidation des Vereins nach Ziff. VI.5 hienach keinerlei Ansprüche auf das Vereinsvermögen.
IV Organisation
1. Die Organe
Die Organe des Vereins bestehen aus:
- Vereinsversammlung
- Vorstand
- Rechnungsprüfer / Rechnungsprüferinnen
- Geschäftsstelle
2. Die Vereinsversammlung
2.1 Zusammensetzung
Die Vereinsversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
2.2 Einberufung
Die Einberufung der Vereinsversammlung erfolgt
- Durch den Vorstand
- Auf Verlangen von einem Fünftel der Mitglieder des Vereins
- Auf Verlangen der Rechnungsprüfer / Rechnungsprüferinnen.
Eine ordentliche Vereinsversammlung (Generalversammlung) findet jährlich im 1. Semester statt und wird durch den Vorstand einberufen.
Die Einberufung der Vereinsversammlung erfolgt schriftlich an alle Mitglieder unter Einhaltung einer 30-tägigen Einladungsfrist und der Bekanntgabe der Traktanden.
2.3 Pflichten der Vereinsversammlung
Die Vereinsversammlung wählt den Vorstand für die Dauer von drei Jahren. Die Vorstandsmitglieder können wiedergewählt werden.
Sie wählt die beiden Rechnungsprüfer / Rechnungsprüferinnen und den Suppleanten / die Suppleantin für die Dauer eines Jahres. Die Wiederwahl ist möglich.
Sie beschliesst das Jahresbudget, bestimmt den Mitgliederbeitrag für das kommende Jahr und nimmt Kenntnis vom Bericht des Vorstandes. Ihr obliegt die Abnahme der Jahresrechnung, des Rechnungsprüferberichts und die Dechargeerteilung an den Vorstand.
2.4 Beschlussfähigkeit, Stimmrecht und Mehrheit
Die Vereinsversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 20 Mitglieder anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit der jährlichen Generalversammlung oder anderen Vereinsversammlungen ist frühestens nach 30 Tagen neuerlich eine Vereinsversammlung einzuberufen, die unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist.
Anträge von Mitgliedern sind dem Vorstand bis 14 Tage vor der Vereinsversammlung schriftlich einzureichen und werden in der nächsten Vereinsversammlung unter dem Traktandum “Anträge” zur Beschlussfassung unterbreitet.
Über Geschäfte, die nicht traktandiert wurden, kann kein Beschluss gefällt werden.
Alle Mitglieder haben in der Vereinsversammlung das gleiche Stimmrecht. Jede einzelne juristische Person hat ein Stimmrecht und übt diese durch einen bevollmächtigten Vertreter / eine bevollmächtige Vertreterin aus.
Die Vereinsbeschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder gefasst.
Bei Stimmengleichtheit fällt der Vereinspräsident / die Vereinspräsidentin den Stichentscheid. Zusammenschlüsse mit anderen Vereinen erfordern ein qualifiziertes Mehr von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder.
Die Vereinsbeschlüsse erfolgen grundsätzlich nur dann in geheimer Abstimmung, wenn dies ausdrücklich von der Mehrheit der anwesenden Mitglieder verlangt wird.
2.5 Protokoll
Über die Vereinsversammlungen wird ein Protokoll geführt. Das Protokoll ist vom Protokollführer / der Protokollführerin und vom Vereinspräsidenten / der Vereinspräsidentin, zu unterzeichnen und der nächsten Vereinsversammlung zur Genehmigung zu unterbreiten. Statt durch Vorlesen an der Versammlung kann eine Möglichkeit zur Einsichtnahme vor beginnender Versammlung angeboten werden. Dem Antrag eines einzigen oder mehreren Mitgliedern auf vollständiges Vorlesen des letzten Protokolls hat der Leiter / die Leiterin der Vereinsversammlung / Generalversammlung ohne Diskussionsmöglichkeit und ohne Abstimmung über den Antrag Folge zu leisten.
3. Der Vorstand
3.1 Zusammensetzung
Der Vorstand besteht aus mindestens fünf Personen und setzt sich zusammen aus:
- Präsident / Präsidentin
- Vizepräsident / Vizepräsidentin
- Aktuar / Aktuarin
- Rechnungsführer / Rechnungsführerin
- Beisitzer / Beisitzerin
- Geschäftsführer / Geschäftsführerin mit beratender Stimme
3.2 Einberufung
Der Vorstand tritt entsprechend den zu behandelnden Geschäftsfällen zusammen oder wenn der Präsident / die Präsidentin, die Mehrheit der Vorstandsmitglieder oder ein Rechnungsprüfer / eine Rechnungsprüferin einen entsprechenden Antrag stellt.
Die Einladung erfolgt schriftlich und mindestens zehn Tage vor der Sitzung.
In dringenden Fällen kann die Frist bis auf zwei Tage verkürzt werden.
In der Einladung sind die zu erledigenden Traktanden bekannt zu geben.
3.3 Beschlussfassung
Für die Beschlussfähigkeit ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der stimmberechtigten Vorstandsmitglieder erforderlich. Die Beschlussfassung erfordert ein einfaches Stimmenmehr der anwesenden Vorstandsmitglieder. Beschlüsse auf dem Zirkulationsweg erfordern die einfache Mehrheit der Vorstandsmitglieder.
3.4 Aufgaben
Dem Vorstand fallen nachstehende Aufgaben zu:
- Leitung des Vereins
- Vertretung des Vereins nach aussen
- Vorbereitung und Leitung der Vereinsversammlung
- Anstellung und Entlassung von Personen, welche für den Verein tätig sind
- Wahl des Geschäftsführers / der Geschäftsführerin
- Miete von geeigneten Räumlichkeiten zur Erfüllung des Vereinszwecks
- Verwaltung des Vereinsvermögens
- Vollzug der Vereinsbeschlüsse
- Erlass von Reglementen und Richtlinien
- Beschlüsse über den Ausschluss von Vereinsmitgliedern
- Erstellung eines Jahresberichts
3.5 Protokoll
Über die Vorstandssitzungen wird ein Protokoll geführt. Das Protokoll ist vom Protokollführer / der Protokollführerin und dem Vereinspräsidenten / der Vereinspräsidentin zu unterzeichnen.
4. Rechnungsprüfer / Rechnungsprüferinnen
Die Rechnungsprüfer / Rechnungsprüferinnen sind verpflichtet, nach Ablauf des Rechnungsjahres die Bilanz und die Betriebsrechnung zu prüfen.
5. Die Geschäftsführung
Der Geschäftsführer / die Geschäftsführerin ist für die Erledigung der laufenden Geschäfte laut Stellenbeschrieb verantwortlich. Er / sie wird vom Vorstand gewählt und ist diesem gegenüber verantwortlich. Ebenso in der Kompetenz des Vorstandes würde – bei Vorliegen ernsthafte Gründe – die Entlassung liegen. (Je nach Schwer: innert der ordentlichen Kündigungsfrist oder die sofortige Entlassung.)
V Finanzen
1. Einnahmen
Die Einnahmen des Vereins setzen sich zusammen aus:
- Mitgliederbeiträgen
- Gönnerbeiträgen
- Zinsen aus dem Vereinsvermögen
- Spenden, Schenkungen, Legaten und Erbschaften
- Beiträgen aus Subventionen öffentlicher Institutionen
- Erlösen aus Veranstaltungen und Sammlungen
2. Ausgaben
Die Mittel finden Verwendung gemäss Budget. Die Ausgabenkompetenz für den Vorstand ist im Geschäftsreglement festgelegt.
3. Rechnungswesen
Das Rechnungswesen des Vereins erfolgt nach kaufmännischen Grundsätzen und schliesst mit dem 31. Dezember ab.
VI Schlussbestimmungen
1. Vereinsjahr
Das Vereinsjahr entspricht dem Kalenderjahr
2. Inkrafttreten der Statuten
Diese Statuten treten mit der Annahme durch die Vereinsversammlung in Kraft.
3. Revision der Statuten
Die Abänderung der Statuten bedarf eines qualifizierten Mehrs von zwei Dritteln der Anwesenden an der Vereinsversammlung.
4. Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins erfolgt nach Massgabe der gesetzlichen Bestimmungen. Die Auflösung durch Beschluss der Mitglieder bedarf der qualifizierten Mehrheit gemäss Art. IV.2.4
5. Liquidation des Vereins
Dem Vorstand kommt das Mandat der Liquidation zu. Ein allfälliges Reinvermögen ist in erster Linie in Arlesheim bestehenden Vereinen oder Institutionen zuzuwenden, die einen gleichen oder ähnlichen Zweck verfolgen wie der zu liquidierende Verein. Ist dies nicht möglich, hat die Zuwendung für gemeinnützige Zwecke innerhalb der Einwohnergemeinde Arlesheim und / oder der katholischen und der reformierten Kirchgemeinden zu erfolgen.
Arlesheim, 20. Februar 2004
Bereinigt: Arlesheim, 16. August 2012